Schulpflicht

Wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist in Nordrhein-Westfalen schulpflichtig.

Die allgemeine Schulpflicht umfasst insgesamt zehn Schulbesuchsjahre, am Gymnasium in der Regel nur neun Jahre. In der Primarstufe (Grundschule) und in der Sekundarstufe I (weiterführende Schule) besteht die Pflicht zum Besuch einer Vollzeitschule. An die allgemeine Schulpflicht schließt die Schulpflicht der Sekundarstufe II an.

Hinweise zur Schulpflicht in der Sekundarstufe II

Die Schulpflicht in der Sek II dauert in NRW bis zur Vollendung des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr erreicht wird. Hierbei dauert ein Schuljahr immer vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres. Die Schulpflicht endet schon vorher, wenn

  • erfolgreich ein Bildungsgang am Berufskolleg abgeschlossen wurde (als Nachweis gilt hier der Hinweis auf §38 Schulgesetz auf dem Abschluss- oder Abgangszeugnis),
  • eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vollständig absolviert wurde (i.d.R. 10 Monate).

Die Schulpflicht ruht zudem unter anderem

  • während eines Freiwilligen Jahres/des Bundesfreiwilligendienstes/des freiwilligen Wehrdienstes,
  • während des Besuchs der Abendrealschule, der Volkshochschule oder des evangelischen Bildungswerks,
  • im Rahmen des gesetzlichen Mutterschutzes oder wenn anders die Betreuung des eigenen Kindes gefährdet wäre,
  • während eines anerkannten Sprachkurses.